Zwangsweise Einäscherung von Corona Verstorbenen?

Vielfach liest man dieser Tage über Krematorien in Italien, die aufgrund stark gestiegener Todesfälle kaum noch mit dem Einäschern nachkommen. Dies könnte den Eindruck erwecken, dass Corona-Verstorbene zwangsläufig Krematorien zugeführt führt und nicht im Sarg begraben werden dürfen.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass im Unterschied zu der in Deutschland verbreiteten Situation in Italien Friedhofsflächen knapp und teuer sind, die Nutzungsrechte bleiben häufig in den Familien. Bei einer Häufung von Todesfällen – in Mailand und anderen Orten auf das Doppelte und mehr – bleibt aufgrund mangelnder Kapazitäten nur die Einäscherung, obwohl dies eigentlich italienischer Kulturtradition zuwiderläuft. Es mangelt schlicht an der erforderlichen Infrastruktur, u.a. an Kühlzellen, Sargträgern, Friedhofsbaggern, alles Anforderungen, die bei Urnen nicht gegeben sind, sie können zudem auch später beigesetzt werden.

Aus medizinischer Sicht gelten die Aussagen des Robert-Koch-Institutes, zu finden hier:
Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen

Dort wird festgestellt, dass der allgemeine Umgang der an Corona/COVID-19-Verstorbenen nach der 3. von 4 Risikogruppen erfolgen soll, dabei sind diverse vorbeugende Maßnahmen im Umgang mit Verstorbenen möglich und umzusetzen.

Bei Vorliegen von COVID-19 birgt die vor Einäscherungen in allen Bundesländern außer in Bayern vorgeschriebene zweite Leichenschau ein zusätzliches Infektionsrisiko. Vor der Durchführung sollte daher eine strenge Nutzen-Risiko-Abwägung erfolgen.

Aus dieser offiziellen Stellungnahme ergibt sich nicht, dass zwangsweise kremiert werden muss, erst recht nicht gegen kulturellen Widerstand. Vielmehr ist die Stellungnahme so zu interpretieren, dass Erdbestattungen die bessere Wahl sein könnten, weil ja die 2. Leichenschau und damit ein vermeidbares Infektionsrisiko im Umgang mit Verstorbenen entfällt.

Die andere Möglichkeit wäre, auf die vorgeschriebene 2. Leichenschau im Krematorium zu verzichten, dies erscheint hingegen völlig abwegig, es gilt diese eher zu intensivieren, da nach einer Kremierung keinerlei Nachweise zu unnatürlichen Todesursachen zu führen sind.

Auch ist zu bedenken, dass in vielen Gemeinschaften die Kremierung nicht zulässig ist. Eine Rücksichtnahme auf deren Glaubensvorstellungen ist ein hohes Gut, das grundgesetzlich geschützt ist. Im Übrigen sollen Beerdigungen z.B. bei Juden und Muslimen möglichst am Tag nach dem Ableben erfolgen, was nur mit Erdbestattungen – auch unter den derzeit restriktiven Bedingungen – möglich ist.